Datenverarbeitungsvertrag
Diese Datenverarbeitungsvereinbarung („DPA“) ist in die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adapty integriert und Teil der unter https://adapty.io/terms/ verfügbaren Vereinbarung oder einer anderen schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Adapty (die „Vereinbarung“) ist.
Datenverarbeiter und Datenverantwortlicher werden nachfolgend jeweils als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet. Der Datenverarbeiter und der Datenverantwortliche stimmen wie folgt zu:
Wenn Sie diese Bedingungen im Namen eines Unternehmens akzeptieren, erklären Sie, dass Sie die Befugnis haben, diese Einheit zu binden. Wenn Sie nicht über eine solche Befugnis verfügen oder diesen Bedingungen nicht bedingungslos zustimmen, haben Sie kein Recht, die Software zu nutzen.
1. Definitionen
1.1. Anwendbares Datenschutzrecht bedeutet alle Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Erlass, Vorschriften, Leitlinien, Befehle oder ein anderes rechtliches Entgegenkommen, das von einer Regierungsbehörde herausgegeben wird und die Erhebung, Nutzung, Übertragung und Offenlegung personenbezogener Daten regelt.
1.2. Datenverantwortlicher bezeichnet den Kunden im Rahmen der Vereinbarung.
1.3. Datenverarbeiter bezieht sich auf Adapty.
1.4. Betroffene Person bedeutet die direkt oder indirekt identifizierte oder identifizierbare Person, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen.
1.5. DSGVO bedeutet die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
1.6. UK-DSGVO bedeutet die übernommene EU-Rechtsversion der Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 2016/679) (EU-DSGVO), soweit sie Teil des Rechts von England und Wales, Schottland und Nordirland im Sinne von Abschnitt 3 des Gesetzes über den Austritt der Europäischen Union (Withdrawal) Act 2018 und durch Anhang 1 zum Datenschutz, der Privatsphäre und den elektronischen Kommunikationsgesetzen (Änderungen usw.) (EU-Austrittsregulierungen) 2019 (SI 2019/419) geändert wurde.
1.7. Personenbezogene Daten bedeutet alle Informationen, die durch das anwendbare Datenschutzrecht geregelt sind und vom Datenverantwortlichen bereitgestellt werden, einschließlich Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person.
1.8. Verarbeitung, Prozesse und Prozess beziehen sich auf jede Aktivität, die die Nutzung personenbezogener Daten umfasst oder wie das anwendbare Datenschutzrecht die Verarbeitung, Prozesse oder Prozess anderweitig definieren kann. Dazu gehören alle Operationen oder eine Reihe von Operationen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Datensätzen personenbezogener Daten durchgeführt werden, unabhängig davon, ob diese automatisiert sind oder nicht, wie z.B. Erhebung, Aufzeichnung, Organisation, Strukturierung, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Konsultation, Nutzung, Offenlegung durch Übertragung, Verbreitung oder anderweitige Bereitstellung, Ausrichtung oder Kombination, Einschränkung, Löschung oder Vernichtung. Verarbeitung umfasst auch die Übertragung personenbezogener Daten an Dritte.
1.9. Standardvertragsklauseln (SCC) bedeutet vertragliche Klauseln, die durch die Durchführungsentscheidung der Europäischen Kommission (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021 zu den standardisierten vertraglichen Klauseln für die Übertragung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügbar sind: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/914/oj?uri=CELEX%3A32021D0914&locale=en.
1.10. Sub-Auftragsverarbeiter sind Drittanbieter-Datenverarbeiter, die vom Datenverarbeiter beauftragt werden und die Zugang zu personenbezogenen Daten haben oder potenziell haben werden oder personenbezogene Daten verarbeiten.
2. Verarbeitung personenbezogener Daten
2.1. Der Gegenstand, die Dauer, die Art und die Zweck(e) der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Typ der personenbezogenen Daten und Kategorien von betroffenen Personen sind im Anhang I festgelegt.
2.2. Der Datenverarbeiter wird von der Verarbeitung personenbezogener Daten absehen, die über den im Anhang I festgelegten Umfang hinausgeht.
2.3. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass alle Aspekte ihrer Beziehungen im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Aspekte, die gemäß Art. 28 der DSGVO behandelt werden müssen, im SCC geregelt sind.
3. Grenzüberschreitende Übertragung personenbezogener Daten
3.1. Übertragung aus der EU. Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die DSGVO geschützt ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass diese Übertragung den SCC unterliegt, die durch Verweisung in diese DPA aufgenommen und einen integralen Bestandteil davon darstellen. Die Anhänge der SCC gelten als basierend auf Anhang 1 dieser DPA ausgefüllt. Die durch die SCC gebotenen Optionen gelten als basierend auf Anhang 2 dieser DPA ausgewählt.
3.2. Übertragungen aus der Schweiz. Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch das Bundesgesetz der Schweiz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 („FADP“) geschützt ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass diese Übertragung den SCC mit den Anpassungen unterliegt, die notwendig sind, damit die SCCs den schweizerischen Gesetzen entsprechen und damit ein angemessenes Schutzniveau für Datenübertragungen von der Schweiz in ein Drittland gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a FADP gewährleistet ist. Die Liste der Anpassungen ist in Klausel 4.3. der Übertragung personenbezogener Daten in ein Land mit einem unzureichenden Schutzniveau auf Grundlage datierter, anerkannter Standardvertragsklauseln und Musterverträge vom 27. August 2021 durch den Bundesdatenschutz- und Informationsbeauftragten (verfügbar unter https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/en/home/data-protection/handel-und-wirtschaft/transborder-data-flows.html). Option 2 des Falls 2 findet Anwendung.
3.3. Übertragungen aus dem Vereinigten Königreich. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch UK DSGVO geschützt ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass diese Übertragung dem internationalen Datenübertragungsanhang zu den Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission für internationale Datenübertragungen unterliegt, die unter https://ico.org.uk/media/for-organisations/documents/4019539/international-data-transfer-addendum.pdf verfügbar sind, wie sie von der Informationskommission des Vereinigten Königreichs, dem Parlament oder dem Staatssekretär angenommen, geändert oder aktualisiert wurden.
4. Einwilligung
4.1. Der Datenverantwortliche erklärt und gewährleistet, dass: (i) seine Anweisungen zur Verarbeitung den anwendbaren Datenschutzgesetzen entsprechen; und (ii) er den anwendbaren Datenschutzgesetzen nachkommt, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Datenverantwortliche erkennt an und stimmt zu, dass die Dienstleistungen des Datenverarbeiters von der Zustimmung des Endbenutzers oder einer anderen nachweislich rechtmäßigen Grundlage abhängen, die vom Datenverantwortlichen eingeholt wird und auf die der Datenverarbeiter sich verlässt. Der Datenverantwortliche erklärt, dass eine solche Zustimmung oder eine andere nachweislich rechtmäßige Grundlage existiert.
5. Datenschutzrechte der Verbraucher in Kalifornien
5.1. „Personeninformationen“, „Verbraucher“ und andere großgeschriebene Begriffe in dieser Klausel 5 haben die in Kalifornien geltenden Datenschutzgesetze von 2018, Cal. Civ. Code §§ 1798.100 et. Seq, festgelegten Bedeutungen („CCPA“).
5.2. Es wird hiermit vereinbart, dass jede Weitergabe personenbezogener Daten zwischen den Parteien ausschließlich zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erfolgt und Adapty keine personenbezogenen Daten als Gegenleistung für die Dienstleistungen erhält oder verarbeitet.
5.3. Der Datenverantwortliche ist somit allein verantwortlich für die Einhaltung des CCPA hinsichtlich seiner Nutzung der Dienstleistungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung und Haftung des Datenverantwortlichen, zu bestimmen, ob die Weitergabe oder Übertragung personenbezogener Daten von Verbrauchern im Rahmen der Dienstleistungen einen Verkauf personenbezogener Daten darstellt.
5.4. Der Datenverarbeiter wird personenbezogene Daten nicht aufbewahren, verwenden oder offenlegen zu kommerziellen Zwecken außerhalb der Bereitstellung der in der Vereinbarung spezifizierten Dienstleistungen.
6. Laufzeit
6.1. Dieser DPA tritt mit dem Wirksamkeitsdatum der Vereinbarung in Kraft. Dieser DPA bleibt in Kraft und wirksam, solange die Vereinbarung in Kraft bleibt.
7. Salvatorische Klausel
7.1. Sollte eine Bestimmung dieses DPA ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieses DPA dadurch unberührt.
7.2. Jede solche ungültige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird, soweit gesetzlich zulässig, durch eine derartigen gültigen, wirksamen und durchsetzbaren Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Absicht der ungültigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung in Bezug auf ihren Gegenstand, Umfang, Zeit, Ort und Anwendungsbereich am nächsten kommt.
7.3. Die oben genannte Regelung findet mutatis mutandis Anwendung, um etwaige Lücken, die in diesem DPA bestehen oder gefunden werden, zu schließen.
8. Gesamte Vereinbarung
8.1. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass dieser DPA und die hierin erwähnten Dokumente die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien darstellen und alle früheren Entwürfe, Vereinbarungen, Verpflichtungen, Verständnisse, Bedingungen und Regelungen ersetzen, unabhängig von einer widersprüchlichen Reihenfolge von Prioritäten, gleich welcher Art zwischen den Parteien, unabhängig davon, ob schriftlich oder nicht, in Bezug auf den Gegenstand dieses DPA.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
9.1. Der DPA unterliegt dem Recht, wie im Vertrag angegeben.
9.2. Die Parteien unterwerfen sich hiermit der im Vertrag festgelegten Gerichtsstandswahl hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich in irgendeiner Weise aus diesem DPA ergeben, einschließlich Streitigkeiten bezüglich seiner Existenz, Gültigkeit oder Kündigung oder der Folgen seiner Nichtigkeit.
10. Sonstiges
10.1. Im Falle von Konflikten oder Unklarheiten zwischen:
10.1.1. einer Bestimmung des DPA und einer Bestimmung der Vereinbarung haben die Bestimmungen des DPA Vorrang;
10.1.2. einer Bestimmung in diesem Vertrag und einer Bestimmung in den Anhängen haben die Bestimmungen im Text dieses Vertrags Vorrang;
10.1.3. einer Bestimmung dieses Vertrags und einer ausgeführten SCC haben die Bestimmungen der ausgeführten SCC Vorrang.
Anhang 1
Anhang I
Anhang II. Technische und organisatorische Maßnahmen einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit
Wenn Ja, bitte spezifische Details angeben
• Regelmäßige Updates von Betriebssystemen, Hardware und jeglicher Drittanbieter-Software, um Sicherheitsanfälligkeiten zu vermeiden.
• Verwendung von Firewalls und Intrusion Prevention Systems (IPS), um den Zugriff einzuschränken und Adapty-Server zu schützen.
• Sicherstellung der Kommunikation über Remote-Zugriff mittels Mehrfaktorauthentifizierung.
• Tägliche Sicherung der Kundendaten gemäß einem Rotationsschema.